Die am 1. Juni 2017 in Kraft getretene, novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) fordert von vielen Betrieben, die bisher keinen Abfallbeauftragten benötigten, die Pflicht zur Bestellung eines sog. Betriebsbeauftragten für Abfall.
Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten haben dabei unter anderem
Die Anforderungen an den Abfallbeauftragten sind vielfältig und lassen sich zunächst untergliedern in Aspekte der Zuverlässigkeit und der Fachkunde:
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn „der Abfallbeauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.“
Die Fachkunde umfasst
Für den betriebseigenen Abfallbeauftragten gilt darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz während der Berufungszeit und ein weiteres Jahr nach dessen Abberufung. Als Alternative sieht die Abfallbeauftragtenverordnung die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten vor.
Unser Angebot orientiert sich an Ihren Bedürfnissen und umfasst dabei sämtliche Anforderungen gem. § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz:
Wenn Sie möchten, führen wir auch gern einen Workshop mit den betroffenen Mitarbeitern durch. Und wenn wir ohnehin vor Ort sind, übernehmen wir für gern die Aufgaben des Dokumentation, die durch die novellierte Gewerbeabfallverordnung gefordert wird. Fragen Sie uns.